Das Konkubinat – als dauerhafte Lebensgemeinschaft zweier Personen ohne formale Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft – ist eine weitverbreitete Lebensform in der Schweiz. Es betrifft sowohl hetero- als auch homosexuelle Paare, die ohne rechtlich bindenden Vertrag zusammenleben. Trotz seiner gesellschaftlichen Bedeutung ist das Konkubinat im Schweizer Zivilrecht weitgehend ungeregelt und wird in der juristischen Praxis primär über allgemeine zivilrechtliche Grundsätze behandelt. Mit aus einer Konkubinat-Beziehung resultierenden Beweisfragen werden Privatdetektive häufig konfrontiert.

Begriff und Abgrenzung
Was Privatermittler wissen sollten: Das Konkubinat ist rechtlich definiert als faktische Lebensgemeinschaft zweier Personen mit einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität, jedoch ohne formelle Eheschließung nach Art. 94 ZGB oder Eintragung einer Partnerschaft nach PartG. Es ist von kurzfristigen Beziehungen sowie von Wohngemeinschaften ohne partnerschaftlichen Charakter klar abzugrenzen.
Rechtsnatur und rechtliche Einordnung
Mangels gesetzlicher Normierung basiert das Konkubinat auf dem Grundsatz der Privatautonomie. Rechtlich betrachtet handelt es sich um ein rein faktisches Zusammenleben, das keine besondere familienrechtliche Stellung erzeugt. Die Beziehungen der Konkubinatspartner untereinander werden zumeist über das Vertragsrecht (OR), das Sachenrecht (ZGB) sowie das Obligationenrecht geregelt. DSD Detektiv SYSTEM Detektei ® GmbH übernimmt rechtlich ausreichend begründete Auftragsmandate, die im Zusammenhang mit rechtlichen Fragen zwischen den Konkubinatspartnern und daraus hervorgegangenen gemeinsamen Kindern entstehen.
Auftragsbearbeitungen erfolgen schweizerischem Recht entsprechend im Detektivbüro
Auftragsbearbeitungen erfolgen schweizerischem Recht entsprechend im Detektivbüro in Deutschland und in der Schweiz über Partnerdetekteien. Darüber hinaus wird DSD Detektiv SYSTEM Detektei ® GmbH von Schweizern für Ermittlungen und Beobachtungen im EU-Raum sowie in der Welt angeheuert. Das betrifft meist vorprozessuale und prozessbegleitende Abklärungen, denn bei gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeiten kann – je nach Ausgestaltung – eine einfache Gesellschaft gemäß Art. 530 OR vorliegen. Hieraus können bei Auflösung der Beziehung vermögensrechtliche Ausgleichsansprüche resultieren.
Vermögensrechtliche Aspekte und private Detektive
Ein zentrales Problem des Konkubinats liegt in der Vermögensauseinandersetzung bei Trennung. Es bestehen weder gesetzliche Vorschriften zur Errungenschaftsbeteiligung wie in der Ehe (Art. 196 ff. ZGB) noch Bestimmungen zum nachehelichen Unterhalt. Jeder Partner bleibt grundsätzlich Eigentümer seines Vermögens. Gemeinschaftliches Eigentum muss im Trennungsfall auseinandergesetzt werden. Nicht selten werden im Trennungsfall private Detektive beauftragt, um beiseite geschafftes bzw. geheimtransferiertes Vermögen und Werte aufzuspüren.

Abschluss eines sogenannten Konkubinatsvertrags
Tipp der Detektiv SYSTEM Detektei ®: Zur Absicherung empfiehlt sich der Abschluss eines sogenannten Konkubinatsvertrags, der Regelungen zu folgenden Punkten enthalten kann:
- Beiträge zum gemeinsamen Haushalt
- Aufteilung von Investitionen
- Eigentumsverhältnisse an beweglichen und unbeweglichen Sachen
- Unterhaltsleistungen im Trennungsfall
- Umgang mit gemeinschaftlichem Vermögen
Solche Verträge sind zulässig, solange sie nicht gegen zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (Art. 19 OR).
Sozialrechtliche und steuerliche Behandlung
In steuerlicher Hinsicht werden Konkubinatspartner getrennt veranlagt. Sozialversicherungsrechtlich existieren gewisse Regelungen, die das Konkubinat berücksichtigen, etwa bei der AHV oder Invalidenversicherung, wenn eine wirtschaftliche Abhängigkeit nachweisbar ist. Die Leistungen im Todesfall (z. B. Hinterlassenenleistungen) sind jedoch im Vergleich zur Ehe meist benachteiligt. In Bezug auf die Krankenversicherung, Erbschaftssteuer oder Mietrecht bestehen ebenfalls keine Gleichstellungen mit Ehepaaren. Auch bei Erbansprüchen besteht kein gesetzliches Erbrecht zwischen Konkubinatspartnern – hier bedarf es testamentarischer Regelungen – und genau da kommt bei Anfechtung i.d.R. wieder eine Privatdetektei ins Spiel.
Kinder im Konkubinat
Leben Kinder im Konkubinat, so ergeben sich zusätzliche rechtliche Implikationen: Die elterliche Sorge steht grundsätzlich der Mutter allein zu (Art. 296 ZGB), es sei denn, die gemeinsame elterliche Sorge wurde beantragt oder gerichtlich verfügt. Der Vater muss die Vaterschaft anerkennen (Art. 260 ZGB), um rechtlich als Vater zu gelten. Unterhaltspflichten richten sich nach Art. 276 ff. ZGB und gelten unabhängig vom Bestehen einer Ehe. Die Kindesinteressen stehen hier stets im Vordergrund, wobei der Gesetzgeber eine zunehmende Gleichstellung in der Praxis vorsieht. Im Streitfall ein weites Betätigungsfeld für Privatdetektive.
Auflösung der Lebensgemeinschaft
Damit müssen sich Detekteien, die Auftragsmandate aus der Schweiz bearbeiten, sehr häufig befassen: Bei Beendigung des Konkubinats erfolgt keine gerichtliche Regelung wie bei der Ehescheidung. Die Auflösung ist formfrei, und jeder Partner hat seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Dabei stellen sich insbesondere Fragen zur Rückforderung von Investitionen, Nutzungsrechte, Wohnungskündigung und Besitzverhältnissen. Ansprüche können sich aus: ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR), Auftrag (Art. 394 ff. OR),
einfacher Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) oder Besitzschutz (Art. 927 ff. ZGB) ergeben.
Rechtspolitischer Ausblick
Trotz der Zunahme von Konkubinatsbeziehungen bleibt das schweizerische Rechtssystem stark auf die Ehe fokussiert. Eine systematische gesetzliche Regelung für das Konkubinat ist bislang ausgeblieben. Der Gesetzgeber verfolgt einen liberalen Ansatz, der den Willen zur rechtlichen Bindung als Voraussetzung für weitergehende Schutzmechanismen ansieht. Gleichwohl wird diskutiert, ob bei langfristigen und wirtschaftlich verflochtenen Beziehungen ein besserer rechtlicher Schutz – insbesondere für ökonomisch schwächere Partner – erforderlich ist.
Im Streitfall treten Privatermittler auf den Plan
Das Konkubinat ist ein rechtlich unregulierter, aber gesellschaftlich etablierter Lebensentwurf. Seine juristische Handhabung erfolgt über allgemeine zivilrechtliche Prinzipien. Für Paare im Konkubinat empfiehlt sich eine proaktive vertragliche Regelung der Vermögensverhältnisse und Vorsorgeaspekte. Im Streitfall treten Privatermittler auf den Plan. Tendenz steigend. In Anbetracht der zunehmenden Lebenswirklichkeit dieser Beziehungsform wäre eine gesetzgeberische Auseinandersetzung mit dem Thema aus rechtspolitischer Sicht wünschenswert.
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