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Privatdetektei und anlassbezogene Ermittlungen zu eheähnlichen Lebensgemeinschaften: Die Eheähnliche Lebensgemeinschaft – häufig auch als nichteheliche Lebensgemeinschaft bezeichnet (Konkubinat im schweizerischen Zivilrecht), ist im deutschen Zivilrecht ein Begriff, der trotz seiner gesellschaftlichen Relevanz nur punktuell gesetzlich geregelt ist. Im Gegensatz zur Ehe und zur eingetragenen Lebenspartnerschaft fehlt der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine eigenständige Kodifikation. Dennoch hat sie eine beachtliche Bedeutung im Familien- und Sozialrecht sowie im Zivil- und Erbrecht gewonnen.

Begriff und Abgrenzung
Das müssen Privatermittler für ihre Tätigkeit wissen: Die eheähnliche Lebensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die einer Ehe vergleichbar ist, jedoch ohne Eheschließung besteht. Wesentliche Merkmale sind das Führen eines gemeinsamen Haushalts, gegenseitige Fürsorge und das Bestehen einer emotionalen und wirtschaftlichen Bindung.
Abzugrenzen ist sie sowohl von bloßen Wohngemeinschaften als auch von der eingetragenen Lebenspartnerschaft (bis 2017) sowie der gleichgeschlechtlichen Ehe (seit 2017 durch die „Ehe für alle“ abgelöst).
Rechtslage und gesetzliche Regelungen
Für Auftraggeber einer Detektei wichtig: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht explizit geregelt. Dennoch gibt es einzelne gesetzliche Bezugnahmen, z. B. im:
- Sozialrecht (§ 20 SGB XII) – Berücksichtigung des Partners bei der Bedarfsberechnung
- Strafprozessrecht (§ 52 StPO) – Zeugnisverweigerungsrecht für Lebenspartner
- Wohnraumkündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) – Schutz vor Kündigung bei gemeinsamer Nutzung
Von Relevanz, sollte die eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einem Rechtsstreit auseinandergehen: Im zivilrechtlichen Bereich erfolgt die rechtliche Einordnung primär über die allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts, insbesondere des Gesellschaftsrechts (§§ 705 ff. BGB), falls eine wirtschaftliche Zusammenarbeit besteht.
Vermögensrechtliche Beziehungen und Privatdetektiv
Spezialisierte Privatdetekteien sind darin erfahren, bei berechtigtem Interesse und mit ausrechendem Anlass, Vermögensrecherchen einzuleiten und zu bearbeiten. Da für nichteheliche Lebensgemeinschaften keine Zugewinngemeinschaft gilt, wie sie bei Ehegatten besteht (§ 1363 BGB), bleibt es grundsätzlich bei der Trennung der Vermögensmassen. Gemeinsame Anschaffungen, Investitionen oder Arbeitsleistungen können jedoch zu Ausgleichsansprüchen führen – sei es aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB), GoA (§§ 677 ff. BGB) oder aufgrund einer stillschweigenden Innengesellschaft.

Rückforderungs- oder Ausgleichsansprüche
Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahrzehnten zunehmend mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit Rückforderungs- oder Ausgleichsansprüche bei Trennung geltend gemacht werden können. Dabei steht stets die Abgrenzung zwischen freiwilliger Zuwendung und erkennbarer Zweckbindung im Vordergrund.
Unterhalts- und Erbansprüche – Anlass für die Beauftragung eines Detektivbüros
Ein gravierender Unterschied zur Ehe besteht im Bereich des Unterhaltsrechts. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben weder während noch nach der Beziehung einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt. Eine Ausnahme besteht lediglich bei gemeinsamen Kindern – hier gelten die allgemeinen Regeln des Kindesunterhalts (§§ 1601 ff. BGB) sowie ggf. der Betreuungsunterhalt (§ 1615l BGB). Auch erbrechtlich besteht kein gesetzliches Erbrecht des Partners. Eine Absicherung ist daher nur über Testament oder Erbvertrag möglich. Rechtliche Streitfragen, die sich hieraus ergeben, sind nicht selten Anlass für die Beauftragung eines Detektivbüros.
Bedeutung in der Rechtsprechung
Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wurde die Rechtsstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sukzessive konkretisiert. Insbesondere im Hinblick auf Gleichbehandlungsgebote (Art. 3 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) wurden Grenzen staatlicher Benachteiligung gezogen.
Ein bekannter Leitsatz des BGH (Urt. v. 09.07.2008 – XII ZR 179/05) lautet:
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet grundsätzlich keine Ansprüche auf Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich.
Damit unterstreicht der BGH die Eigenverantwortung der Partner bei der Gestaltung ihrer Vermögensverhältnisse.
Fazit und rechtspolitischer Ausblick
Privatdetektive verzeichnen – einhergehend mit den gesellschaftlichen Veränderungen der zurückliegenden Jahre – wesentlich mehr Auftragseingänge im Zusammenhang mit Trennung von Lebenspartnerschaften bzw. Auflösung eheähnlicher Lebensgemeinschaften. Die eheähnliche Lebensgemeinschaft ist ein verbreitetes Lebensmodell, das im Rechtssystem weitgehend durch Richterrecht und Analogien gesteuert wird. Eine umfassende gesetzliche Regelung fehlt bislang. Vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Veränderungen und dem Rückgang der Eheschließungen stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber perspektivisch ein rechtliches Rahmenwerk schaffen sollte, das die Interessen von Partnern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften besser absichert – vor allem im Trennungsfall.
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