Datenweitergabe: Verwertung von Detekteien eingeholter Daten

Geheimnisse sind unser täglich Brot. (DSD Detektiv SYSTEM Detektei ® GmbH)

Thema: Detektei und Datenweitergabe. Das Beauftragen eines privaten Detektivbüros mit dem Einholen anlassbezogener Daten, kommt auf Grundlage eines festen Verdachts zustande. Auftraggeber haben das berechtigte Interesse dem Auftrag nehmenden Ermittlungsdienst glaubhaft darzulegen. Sind berechtigte Gründe ausreichend, kann es an die Datenerhebung in Form (meist geheimer) Beobachtungen und Ermittlungen sowie an den Datentransfer (data transmission) zum Auftraggeber gehen.

Detektiv erhebt Daten bei einer Observationsmaßnahme
Datenerhebung und Datenweitergabe. Themen, mit denen sich Detekteien mit jedem Fall neu zu befassen haben. (Beispielfoto)

Zulässige Datenverarbeitung sowie Datenweitergabe

Gut beraten ist, wer einen Fachanwalt involviert. Rechtsanwält*innen wägen die Verhältnismäßigkeit des Umfangs der Detektei-Maßnahme ab (Grundsatz der Datenminimierung bspw. in Gestalt einer Pseudonymisierung personenbezogener Daten). Außerdem sind Fachjuristen i.d.R. ermächtigt, Ergebnisse des Ausspähens rechtlich zu bewerten und in Bezug auf zulässige Datenverarbeitung sowie Datenweitergabe (data sharing) anlassbegründeter, eingeholter Daten beratend einzuwirken.

„Ein Indiz für die Notwendigkeit des Einschaltens eines Detektivs ist beispielsweise gegeben, wenn dessen Erkenntnisse die eindeutige Beeinflussung eines Prozessausgangs erkennen lassen.“

Gerechtfertigtes Durchleuchten natürlicher Personen und/oder Firmen

Im realen Einsatz – beispielsweise gerechtfertigtes Durchleuchten natürlicher Personen und/oder Firmen – haben Ermittlungsführer*innen der Privatdetektei einsatzleitend das Ruder in der Hand. Sie sind es, die Ermittlungsansätze gemäß DSGVO-Vorgaben entwickeln, für Kontrolle über die Daten (beispielsweise durch Verschlüsselung) sowie Informationssicherheit bei der Datenweitergabe Sorge tragen und anhand rechtlicher Gründe für erforderliche Ermittlungen verhältnismäßige Fallgestaltungen leiten. Handlungssicherheit, auch wenn’s mal brenzlig wird, ist hierfür u.a. eine Grundvoraussetzung.

Ermittlungsbüro einer Detektei mit Datenverarbeitungsequipment
Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datenweitergabe im Detektivbüro. Sicher im Recht sowie Datensicherungsmaßnahmen sind Grundvoraussetzungen. (Beispielfoto)

Verwendung der Erkenntnisse inklusive Datenweitergabe

Detekteien wird im Rahmen ihrer Ermittlungs- und Nachforschungsaktivitäten häufig Zugang zu sensiblen Bereichen gewährt. Große Verantwortung geht damit einher. Die Verwendung der Erkenntnisse – inklusive Datenweitergabe – hat strikt im Einklang mit dem Gesetz zu erfolgen. Außerdem sind Sicherheitsinteressen des Auftraggebers sowie gesetzliche Auflagen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen. Wer aus niederen Beweggründen einen Schnüffeldienst anheuert, macht sich auch als Auftraggeber u.U. strafbar.

Datenweitergabeverbot und Beweisverwertungsverbot

Wer sich wegen eines Rechtsstreits als betroffene Firma oder auch als Privatbürger Informationen mit Hilfe einer Detektei verschaffen will, sollte vorab über einen Juristen darüber Rat einholen, inwieweit beispielsweise eine Überwachungsanordnung an die Privatermittler zum Zweck der Datenerhebung (Beweissicherungsmaßnahme) im konkreten Fall verhältnismäßig und damit gerechtfertigt ist. Das ist essentiell dafür, ob die Erkenntnisse einem Datenweitergabeverbot und damit auch einem Beweisverwertungsverbot unterliegen – oder eben nicht.

Datenerheben ausschließlich auf Grundlage berechtigter Interessen

Grundsätze und Rechtsgrundlagen der DSGVO regeln den Umgang mit Daten im Detektei-Unternehmen. Ans Datenerheben geht ausschließlich auf Grundlage berechtigter Interessen und wenn es zum Erbringen eines Beweises oder zur Gefahrenabwehr alternativlos erforderlich ist. Einer uneingeschränkten Datenweitergabe – bspw. in Arbeitsrechtssachen an personalverwaltende Stellen – ist damit aber nicht Tür und Tor geöffnet. (Beispiel Landesarbeitsgericht Hamm/LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2021 – 17 Sa 1185/20)

Privatdetektive mit Ermittlungs- und Überwachungsbefugnis

Ist das Okay für die Beauftragung von Wirtschaftsdetektiven oder Privatdetektiven mit Ermittlungs- und Überwachungsbefugnis erteilt, kann die Maßnahme schnell auch in Breite und Tiefe gehen. Eine große finanzielle Herausforderung ist die Folge. Gut zu wissen, dass Detektivkosten erstattungsfähig sind, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Für eine vernünftige Prozesspartei also berechtigte Gründe vorlagen, eine Detektei zu beauftragen.

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