Der Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Bei rechtlichem Beratungsbedarf konsultieren Sie bitte eine Rechtsanwaltskanzlei.
Datenerhebungsrecht: Private Detekteien und Wirtschaftsdetektive bewegen sich seit jeher in einem Spannungsfeld zwischen Auftraggeberinteressen, öffentlicher Erwartung und den Rechten der von ihnen beobachteten Personen. Spätestens seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 ist die Frage nach der rechtmäßigen Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Ermittler in den Fokus gerückt. Denn der investigative Auftrag, etwa bei Verdachtsmomenten von Betrug, Untreue oder Wettbewerbsdelikten, steht häufig in direkter Kollision mit dem Persönlichkeitsrecht der Zielpersonen.

Ein rechtliches Minenfeld
Besonders komplex wird die Lage, wenn Detektive nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen EU-Mitgliedstaaten oder gar außerhalb Europas tätig werden. Dann überschneiden sich nationale Datenschutzregelungen, europäische Vorgaben und internationale Rechtsnormen – ein rechtliches Minenfeld, in dem sich Ermittler wie Auftraggeber sorgfältig bewegen müssen.
Deutschland: DSGVO und BDSG als Leitplanken
In Deutschland gelten die DSGVO sowie ergänzend das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als maßgebliche Rechtsgrundlagen. Für Detekteien bedeutet das: Jede Erhebung, Verarbeitung oder Weitergabe personenbezogener Daten muss auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden. Die wichtigste Norm für private Ermittler ist Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO. Danach ist eine Datenverarbeitung zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist – sofern nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen. Dieses sogenannte „berechtigte Interesse“ kann etwa dann bestehen, wenn ein Arbeitgeber bei konkretem Verdacht auf Arbeitszeitbetrug oder Geheimnisverrat eine Detektei einschaltet.
Recht setzt enge Grenzen
Allerdings setzt das Recht enge Grenzen: Ermittlungen dürfen nur anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgen. Eine „ins Blaue hinein“ durchgeführte Überwachung wäre ein klarer Verstoß gegen Datenschutz- wie Persönlichkeitsrechte. Auch technische Mittel – etwa GPS-Tracker oder verdeckte Videoaufzeichnungen – sind nur in extrem engen Grenzen erlaubt, in vielen Fällen sogar strafbar.
Es gibt Ausnahmen
Hinzu kommt die Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO: Grundsätzlich muss eine betroffene Person über die Erhebung ihrer Daten informiert werden. Davon gibt es zwar Ausnahmen, wenn die Aufklärung sonst vereitelt würde, doch nach Abschluss der Maßnahme muss eine Information in der Regel nachgeholt werden. Für Detekteien bedeutet das: Spätestens wenn die Ermittlungen beendet sind, sind sie verpflichtet, die Zielperson über die Datenverarbeitung in Kenntnis zu setzen – ein Aspekt, der in der Praxis häufig übersehen oder bewusst verdrängt wird.
EU-weit: Harmonisierung und nationale Eigenheiten
Innerhalb der Europäischen Union gilt die DSGVO einheitlich. Das bedeutet, dass private Detekteien, die in Frankreich, Italien oder Spanien tätig werden, denselben grundsätzlichen Vorgaben unterliegen wie in Deutschland. Doch der Teufel steckt im Detail:
Nationale Ergänzungen
Jedes Mitgliedsland hat spezifische Ausführungsgesetze, die den Datenschutz in einzelnen Punkten konkretisieren. Diese können strenger oder laxer ausgestaltet sein.
Arbeitsrechtliche Besonderheiten
In manchen Ländern genießen Arbeitnehmer stärkere Schutzrechte, was verdeckte Überwachungen durch Detekteien zusätzlich erschwert.
Behördliche Aufsicht
Während in Deutschland die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder zuständig sind, haben andere Staaten zentralisierte Strukturen.
Für Detekteien bedeutet das einen erheblichen Rechercheaufwand. Vor jedem Auslandseinsatz müssen die jeweils geltenden nationalen Bestimmungen geprüft werden. Ein Verstoß kann nicht nur Bußgelder nach sich ziehen, sondern auch das gesamte Beweismaterial vor Gericht unbrauchbar machen.
Außerhalb Europas: Rechtsunsicherheit und kulturelle Unterschiede
Noch komplexer wird die Situation, wenn deutsche Privat- oder Wirtschaftsdetektive interkontinental tätig werden – beispielsweise bei Ermittlungen in den USA, Asien oder Afrika (z.B. Tunesien/Djerba). Hier gilt die DSGVO nur eingeschränkt. Zwar bleibt sie für deutsche Unternehmen grundsätzlich verbindlich, doch sie kollidiert mit den Gesetzen des Einsatzlandes. In manchen Staaten gibt es gar keine umfassenden Datenschutzregelungen. In anderen – etwa den USA – existiert ein Flickenteppich aus Bundes- und einzelstaatlichen Gesetzen, die nur Teilbereiche regeln. Für Detekteien entsteht so eine doppelte Herausforderung. Einerseits müssen sie ihre eigenen Pflichten nach europäischem Recht einhalten, andererseits die lokalen Vorschriften respektieren.

Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules
Besonders heikel ist die Übermittlung personenbezogener Daten von außerhalb der EU zurück nach Deutschland. Nach der DSGVO ist eine solche Datenübertragung nur zulässig, wenn das Zielland ein angemessenes Datenschutzniveau aufweist oder zusätzliche Garantien bestehen – etwa Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules. Für einzelne Detekteien ist die Umsetzung dieser Vorgaben jedoch kaum praktikabel, was zu einer rechtlichen Grauzone führt.
Betroffenenrechte: Auskunft, Löschung, Widerspruch
Ein zentrales Element des europäischen Datenschutzrechts sind die Rechte der betroffenen Personen. Dazu gehören:
Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)
Jede Person kann verlangen zu erfahren, ob und welche Daten über sie gespeichert sind.
Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Daten wieder gelöscht werden.
Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO)
Betroffene können der Verarbeitung ihrer Daten widersprechen, sofern nicht zwingende schutzwürdige Gründe dagegenstehen.
Für Detekteien bedeutet das einen Spagat. Sie müssen die gesetzlichen Rechte achten, riskieren jedoch, dass Ermittlungen durch Auskunftsanfragen offengelegt werden. Deshalb greifen hier Ausnahmeregelungen – etwa dann, wenn die Informationserteilung die Verfolgung von Rechtsansprüchen ernsthaft gefährden würde. Trotzdem bleibt die Pflicht bestehen, nach Abschluss der Ermittlungen Transparenz herzustellen.
Persönlichkeitsrechte: Der schmale Grat
Hinter allen juristischen Paragraphen steht ein grundlegendes Prinzip: der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieses umfasst die Privatsphäre, die informationelle Selbstbestimmung und den Schutz vor ungerechtfertigter Überwachung. Private Detektive dringen mit ihren Methoden zwangsläufig in diese Sphäre ein – sei es durch Beobachtung im öffentlichen Raum, durch Recherchen im beruflichen Umfeld oder durch Analyse digitaler Spuren. Die entscheidende Frage lautet daher immer: Ist der Eingriff verhältnismäßig und durch ein berechtigtes Interesse gedeckt?
Ausschöpfung aller milderen Mittel
Die Gerichte urteilen hier streng. So wurde mehrfach entschieden, dass verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz nur bei einem „starken Anfangsverdacht“ und nach Ausschöpfung aller milderen Mittel zulässig ist. Gleiches gilt für Observationen im privaten Umfeld.
Praxis und Realität: Ein Graubereich
In der Praxis agieren viele Detekteien in einer rechtlichen Grauzone. Auftraggeber erwarten schnelle Ergebnisse und gerichtsverwertbare Beweise. Gleichzeitig erschweren die engen gesetzlichen Vorgaben und die hohen Transparenzanforderungen eine effektive Ermittlungsarbeit. Manche Detektive versuchen, diese Hürden durch kreative Auslegung der Rechtslage zu umgehen. Andere legen Wert auf Compliance und riskieren, ihren Auftraggebern weniger belastbare Beweise zu liefern. Klar ist, ein strukturiertes Datenschutzmanagement ist für jede seriöse Detektei unverzichtbar. Dazu gehören Verarbeitungsverzeichnisse, Datenschutzfolgenabschätzungen und klare interne Richtlinien.
Ausblick: Bedarf an internationaler Harmonisierung
Mit zunehmender Globalisierung von Wirtschaftskriminalität und privatrechtlichen Auseinandersetzungen wächst der Bedarf an grenzüberschreitenden Ermittlungen. Gleichzeitig bleiben Datenschutz und Persönlichkeitsrechte hochsensible Güter.
Juristen fordern deshalb mehr internationale Abkommen, die den Austausch und die Verarbeitung personenbezogener Daten auch für private Ermittlungsdienste klar regeln. Bis dahin bleibt die Rechtslage fragmentiert – und Detekteien sind gezwungen, jeden Einsatz individuell rechtlich abzusichern.
Datenschutz: zentrale Voraussetzung professioneller Ermittlungsarbeit
Private Ermittlungen sind ohne den Umgang mit personenbezogenen Daten nicht denkbar. Doch die rechtlichen Rahmenbedingungen sind streng – in Deutschland, in der EU und erst recht bei interkontinentalen Einsätzen. Detekteien bewegen sich dabei stets auf einem schmalen Grat, nämlich zwischen dem berechtigten Interesse ihrer Auftraggeber und den Grundrechten der Betroffenen, zwischen Transparenzpflicht und Ermittlungsnotwendigkeit, zwischen europäischem Datenschutz und internationalen Rechtslücken. Für Auftraggeber wie für Detektivbüros gilt daher:
Wer auf rechtssichere Ergebnisse setzen will, muss den Datenschutz nicht als Hindernis, sondern als zentrale Voraussetzung professioneller Ermittlungsarbeit verstehen.
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